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Dokument-ID: 169570
§ 407. Fremdenpolizei
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 407. Fremdenpolizei
(nichtamtliche Überschrift)
Von der Verurteilung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die für die Ausübung der Fremdenpolizei zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.
(BGBl. Nr. 423/1974)