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Neu Dokument-ID: 174025

Vorschrift

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Inhaltsverzeichnis

VIb. Abschnitt
Sondervorschriften für Datenbankwerke

§ 40f. Datenbanken und Datenbankwerke

idF BGBl. I Nr. 25/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998

(1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.

(2) Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).

(3) Die §§ 40b und 40c gelten für Datenbankwerke entsprechend.