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Dokument-ID: 169575
§ 411. Tod des Verurteilten
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 411. Tod des Verurteilten
(nichtamtliche Überschrift)
Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind. Dies gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz.