Neu
Dokument-ID: 169595
§ 440. Gesetzlicher Vertreter
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 440. Gesetzlicher Vertreter
(nichtamtliche Überschrift)
Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 22 oder § 23 StGB vorliegen, § 434c sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 223/2022)