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Dokument-ID: 169597
§ 442. Haftgrund
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 442. Haftgrund
(nichtamtliche Überschrift)
Liegt einer der im § 173 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 432 und § 433 gelten sinngemäß.
(BGBl. I Nr. 223/2022)