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Dokument-ID: 169601
§ 444a. Verfallsbestimmungen
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 444a. Verfallsbestimmungen
(nichtamtliche Überschrift)
Die Bestimmungen über den Verfall gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Sinne nach für die Haftung für Geldstrafen, den Verfalls- und Wertersatz und die Abschöpfung der Bereicherung.