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Dokument-ID: 169608
1. Abschnitt
§ 450. Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
1. Abschnitt
Hauptverfahren
§ 450. Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes
(nichtamtliche Überschrift)
Ist das Bezirksgericht der Ansicht, dass das Landesgericht zuständig sei, so hat es vor Anordnung der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Sobald die Entscheidung rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.