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Neu Dokument-ID: 169085

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 46. Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern

idF BGBl. I Nr. 19/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Für die Ausschließung und Ablehnung von Geschworenen und Schöffen sind die Bestimmungen über Richter sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Ablehnung der Vorsitzende des Geschworenen- oder Schöffengerichts zu entscheiden hat. Für Protokollführer gelten die Ausschließungsgründe des § 43 Abs. 1; über ihre Ablehnung entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates.