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Dokument-ID: 169622
§ 469. Beratung über Berufung
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 469. Beratung über Berufung
(nichtamtliche Überschrift)
Das Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder die Staatsanwaltschaft einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.