Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 485. Prüfung des Strafantrags
(nichtamtliche Überschrift)
(1) Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und
- im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 vorzugehen;
- in den Fällen des § 212 Z 3, 4 und 8 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen; (BGBl. I Nr. 121/2016)
- in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;
- im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.
(1a) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 hat aufschiebende Wirkung.
(BGBl. I Nr. 40/2009)
(2) Sobald ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge oder Anordnungen zu stellen.
(BGBl. I Nr. 40/2009)