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Neu Dokument-ID: 169657

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

IV. Endgültige Nachsicht

§ 497. Bedingte Nachsicht einer Strafe
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 223/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023

(1) Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.
(BGBl. I Nr. 223/2022)

(2) Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.