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Dokument-ID: 169661
25. Hauptstück
§ 499. Gesetzliche Definition eines Soldaten
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
25. Hauptstück
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden
§ 499. Gesetzliche Definition eines Soldaten
(nichtamtliche Überschrift)
Soldat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres.