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Dokument-ID: 979249
Datenschutzgesetz (DSG)
§ 51. Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, über Aufforderung mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.
(BGBl. I Nr. 120/2017)