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Dokument-ID: 225243
Mediengesetz (MedienG)
§ 51.
Auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium), sind über § 50 Z 1 hinaus die §§ 6 bis 21, 23 sowie 28 bis 42 anzuwenden,
- wenn das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte,
- soweit der Verletzte oder Betroffene zur Zeit der Verbreitung Österreicher war oder einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hatte oder sonst schwerwiegende österreichische Interessen verletzt worden sind und
- soweit durch die Mitteilung oder Darbietung eines der folgenden Rechtsgüter verletzt worden ist:
- Ehre und wirtschaftlicher Ruf,
- Privat- und Geheimsphäre,
- sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
- Sicherheit des Staates oder
- öffentlicher Friede.