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Dokument-ID: 169676
§ 513. Erhebungen im Gnadenverfahren
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 513. Erhebungen im Gnadenverfahren
(nichtamtliche Überschrift)
Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Dem Verurteilten ist auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren.