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Neu Dokument-ID: 174102

Vorschrift

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Inhaltsverzeichnis

§ 76e. Verträge über die Benutzung einer Datenbank

idF BGBl. I Nr. 25/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998

Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der rechtmäßige Benutzer einer veröffentlichten Datenbank gegenüber dem Hersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.