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Dokument-ID: 174122
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
§ 89. Haftung mehrerer Verpflichteter
Soweit derselbe Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 86), auf Schadenersatz (§ 87, Absatz 1 bis 3) oder auf Herausgabe des Gewinnes (§ 87, Absatz 4) gegen mehrere Personen begründet ist, haften sie zur ungeteilten Hand.