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Neu Dokument-ID: 174123

Vorschrift

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Inhaltsverzeichnis

§ 90. Verjährung

idF BGBl. Nr. 601/1988 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

(1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft richtet sich nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen.

(2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten oder Gruppen von Anspruchsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft verjähren ohne Rüchsicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten von den die Zahlungspflicht der Verwertungsgesellschaft begründenden Tatsachen in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt.