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Dokument-ID: 174135
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
§ 95. Im Inland erschienene und mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke
Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon nach § 94 geschützten Werke, die im Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die Bestandteile oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind.