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Dokument-ID: 431282
Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG)
Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen(Anm.: Zu den §§ 1, 2, 6, 6a, 7, 9, 11, 13, 14a und 18, BGBl. Nr. 288/1962)
- Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
- (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
- Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
- Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen; Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen; Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
- (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
- (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)