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Dokument-ID: 1265252
11.2 Haftungsfreistellung durch Entscheidung eines „übergeordneten“ Organs
Bei den vom Prinzip der Drittorganschaft geprägten Kapitalgesellschaften stellt sich die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine (potenzielle) Geschäftsführerhaftung entfallen kann, wenn eine konkrete Maßnahme nicht von der Geschäftsführung, sondern von den Gesellschaftern, mithin von den Eigentümern der Gesellschaft, getroffen wurde und es in diesem Sinne der Geschäftsführung nur mehr obliegt, diese von einem anderen Organ beschlossene Entscheidung umzusetzen.