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Neu Dokument-ID: 169056

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Oberstaatsanwaltschaft

idF BGBl. I Nr. 19/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

(1) Die Oberstaatsanwaltschaft wirkt an allen Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht mit und beteiligt sich an allen Verhandlungen vor diesem.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaft führt die Aufsicht über die ihr unterstellten Staatsanwaltschaften und ist berechtigt, sich an jedem Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich unmittelbar zu beteiligen. Im Einzelfall kann sie die Aufgaben und Befugnisse einer Staatsanwaltschaft übernehmen.