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Dokument-ID: 169057
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 22. Generalprokuratur
Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. Dabei schreitet sie nicht als Anklagebehörde ein; sie vertritt die Interessen des Staates in der Rechtspflege.