Neu
Dokument-ID: 169408
§ 285f. Tatsächliche Aufklärung
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 285f. Tatsächliche Aufklärung
(nichtamtliche Überschrift)
Bei der nichtöffentlichen Beratung kann ferner die Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel angeordnet werden.