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Neu Dokument-ID: 169409

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 285g. Beschlussfassung nach Fristablauf
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 631/1975 | Datum des Inkrafttretens 31.12.1975

Den im § 285d erwähnten Beschluß kann der Oberste Gerichtshof auch bei der Beratung über eine auf Grund des § 285b an ihn gelangte Beschwerde fassen, wenn die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die Frist hiezu verstrichen ist.