Neu
Dokument-ID: 169409
§ 285g. Beschlussfassung nach Fristablauf
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 285g. Beschlussfassung nach Fristablauf
(nichtamtliche Überschrift)
Den im § 285d erwähnten Beschluß kann der Oberste Gerichtshof auch bei der Beratung über eine auf Grund des § 285b an ihn gelangte Beschwerde fassen, wenn die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die Frist hiezu verstrichen ist.