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Dokument-ID: 169438
§ 303. Beschlussfassung
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 303. Beschlussfassung
(nichtamtliche Überschrift)
Soweit nach den folgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden hat, richten sich Abstimmung und Beschlußfassung nach den für die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen.