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Dokument-ID: 169478
§ 335. Zugrundelegen des Wahrspruchs
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 335. Zugrundelegen des Wahrspruchs
(nichtamtliche Überschrift)
Wird die Entscheidung nicht ausgesetzt, so ist der Wahrspruch der Geschworenen dem Urteile zugrunde zu legen.