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Dokument-ID: 169479
§ 336. Verneinung der Schuldfrage durch Geschworene
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 336. Verneinung der Schuldfrage durch Geschworene
(nichtamtliche Überschrift)
Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.