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Neu Dokument-ID: 169530

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 373b. Anspruch gegen Bund
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 157/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.

(BGBl. I Nr. 157/2024)