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Dokument-ID: 174031
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
§ 41a. Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen
Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,
- wenn sie flüchtig oder begleitend ist und
- wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und
- wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und
- wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.