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Dokument-ID: 169611
§ 456. Ausschluss der Öffentlichkeit
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 456. Ausschluss der Öffentlichkeit
(nichtamtliche Überschrift)
In Privatanklagesachen ist die Öffentlichkeit auch auszuschließen, wenn der Ankläger einem darauf gerichteten Antrag des Angeklagten nicht entgegen tritt.