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Dokument-ID: 169612
§ 457. Verteidigung des Angeklagten
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 457. Verteidigung des Angeklagten
(nichtamtliche Überschrift)
Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.