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Dokument-ID: 169671
§ 508. Einbringung von Gnadengesuchen
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 508. Einbringung von Gnadengesuchen
(nichtamtliche Überschrift)
Gnadengesuche sind beim Bundesminister für Justiz einzubringen; bei Gerichten oder anderen Justizbehörden einlangende Gesuche sind unverzüglich und unmittelbar an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.