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Dokument-ID: 169672
§ 509. Voraussetzungen für Erstattung von Genadenvorschlägen
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 509. Voraussetzungen für Erstattung von Genadenvorschlägen
(nichtamtliche Überschrift)
Der Bundesminister für Justiz kann zur Klärung der Voraussetzungen für die Erstattung von Gnadenvorschlägen
- Erhebungen durchführen, die Sicherheitsbehörden und andere geeignete Stellen um Erhebungen ersuchen oder die Staatsanwaltschaften mit deren Veranlassung beauftragen;
- Gerichten, insbesondere jenen, die in erster Instanz erkannt oder die Strafe mit der Entscheidung über ein Rechtsmittel festgesetzt haben, Gelegenheit zur Stellungnahme geben sowie Stellungnahmen staatsanwaltschaftlicher und anderer Behörden einholen.