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Dokument-ID: 681124
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG)
§ 6. Prinzipien der Lobbying-Tätigkeit und Interessenvertretung
Wer eine Lobbying-Tätigkeit betreibt oder eine Interessenvertretung wahrnimmt, hat
- bei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionsträger seine Aufgabe sowie die Identität und die spezifischen Anliegen seines Auftrag- oder Dienstgebers bzw. des Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes darzulegen,
- es zu unterlassen, sich Informationen auf unlautere Art und Weise zu beschaffen,
- die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung stehenden Informationen wahrheitsgemäß weiterzugeben,
- sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren und diese Einschränkungen zu beachten sowie
- ich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten; das schließt es freilich nicht aus, dass gesellschaftlich akzeptierte und rechtmäßige Aktionen gesetzt werden, um einer Intervention den entsprechenden Nachdruck zu verleihen.