Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG)
§ 7. Privatbeteiligung
Den Trägern der Krankenversicherung, dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kommen im Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren nach den §§ 153c bis 153e StGB kraft Gesetzes im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
(BGBl. I Nr. 108/2024)
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 62/2026 gilt ab 01.01.2027:
„Den Trägern der Krankenversicherung, dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kommen im Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren von gerichtlich strafbaren Sozialbetrugshandlungen nach § 2 durch Unternehmen kraft Gesetzes im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Stellung eines Privatbeteiligten zu.“)