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Dokument-ID: 681132
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG)
§ 8. Tätigkeitseinschränkung
Ein Funktionsträger darf während der Dauer seiner Funktion in seinem Aufgabenbereich nicht als Lobbyist (§ 4 Z 4) tätig werden. Weitergehende Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Aufgaben und Tätigkeiten bleiben unberührt.