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Dokument-ID: 169193
2. Abschnitt
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
2. Abschnitt
Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung
§ 117. Definitionen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- „Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen, (BGBl. I Nr. 32/2018)
- „Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ das Durchsuchen
- eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses,
- einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände,
- „Durchsuchung einer Person“
- die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,
- die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,
- „körperliche Untersuchung“ die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen,
- „molekulargenetische Untersuchung“ die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen.