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Dokument-ID: 169202
3. Abschnitt
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
3. Abschnitt
Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion
§ 125. Definitionen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- „Sachverständiger“ eine Person, die auf Grund besonderen Fachwissens in der Lage ist, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (Befundaufnahme) oder aus diesen rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und sie zu begründen (Gutachtenserstattung),
- „Dolmetscher“ eine Person, die auf Grund besonderer Kenntnisse in der Lage ist, aus der Verfahrenssprache in eine andere Sprache oder von einer anderen in die Verfahrenssprache zu übersetzen,
- „Leichenbeschau“ die Besichtigung der äußeren Beschaffenheit einer Leiche,
- „Obduktion“ die Öffnung einer Leiche durch einen Sachverständigen zum Zweck der Feststellung von Anlass und Ursache des Todes oder von anderen für die Aufklärung einer Straftat wesentlichen Umständen.