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Neu Dokument-ID: 532487

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht

§ 446a.

idF BGBl. I Nr. 43/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011

(1) Über die Ausschließung vom Wahlrecht (§ 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471 und § 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.

(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so ist nach § 410 vorzugehen.

(BGBl. I Nr. 43/2011)