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Dokument-ID: 033039
ERSTES HAUPTSTÜCK
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
ERSTES HAUPTSTÜCK
Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
§ 1.
Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist.