7.10.1 Zivilrechtlicher Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Mit der Ende Januar 2019 in Kraft getretenen UWG-Novelle 2018 wurde die EU-Richtlinie 2016/943/EU über den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen umgesetzt. Während etwa in Deutschland der Weg gewählt wurde, diese europarechtliche Vorgabe mit einem gesonderten Gesetz umzusetzen, hat der österreichische Gesetzgeber dem UWG einen weiteren Abschnitt mit dem Titel „Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ hinzugefügt. Die Überschrift dieses Gesetzesabschnitts macht klar, dass die bisherigen strafrechtlichen Regeln zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – die Bestimmungen der §§ 11 und 12 UWG (vgl dazu Kapitel 7.2.1) – unberührt bleiben.