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Alexander Mirtl - Lucas Wallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.9.1 Vorrang der EuInsVO

Befindet sich Vermögen innerhalb eines Mitgliedstaates der EU (Ausnahme Dänemark) bzw hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen in der EU, so kommt die EuInsVO zur Anwendung. Das IIRG greift nicht in diese Regelungen ein. Die Regelungen des Bundesgesetzes über das Internationale Insolvenzrecht (IIRG) betreffen ausschließlich alle im Zusammenhang mit einer Insolvenz eintretenden Wirkungen in Bezug auf Österreich und das Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der EU (inkl Dänemark).

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