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Dokument-ID: 1267763
10.19.1 Luftfahrtgesetz
Das Luftfahrtgesetz regelt die Haftung für durch ein Luftfahrzeug verursachte Schäden an Personen und Sachen. Der Beförderer haftet verschuldensunabhängig, jedoch betraglich begrenzt, für Schäden an beförderten Personen (Passagieren) oder an beförderten Sachen (Fracht, Gepäck).