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Neu Dokument-ID: 169457

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

5.
Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung

§ 318. Vorträge der Parteien
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 631/1975 | Datum des Inkrafttretens 31.12.1975

(1) Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört.

(2) In den Schlußvorträgen sind alle im Urteile zu entscheidenden Punkte zu behandeln.