Neu
Dokument-ID: 169457
5.
§ 318. Vorträge der Parteien
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
5.
Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung
§ 318. Vorträge der Parteien
(nichtamtliche Überschrift)
(1) Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört.
(2) In den Schlußvorträgen sind alle im Urteile zu entscheidenden Punkte zu behandeln.