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Dokument-ID: 169458
§ 319. Schluß der Verhandlung
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 319. Schluß der Verhandlung
(nichtamtliche Überschrift)
Hierauf erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen; der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.