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Dokument-ID: 169617
§ 464. Gründe zur Berufungsergreifung
Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 464. Gründe zur Berufungsergreifung
(nichtamtliche Überschrift)
Die Berufung kann ergriffen werden:
- wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;
- wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;
- wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.