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Neu Dokument-ID: 169482

Vorschrift

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Inhaltsverzeichnis

10.
Gemeinsame Beratung über die Strafe

§ 338. Entscheidung über zu verhängende Strafe
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 526/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994

Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht nach § 336 oder § 337 freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (§ 303) über die zu verhängende Strafe und die etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens.