10.13.3.1 Anwendungsbereich
Persönlicher Anwendungsbereich
Vom persönlichen Anwendungsbereich des DHG sind – dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend wenig überraschend – in erster Linie (echte) Dienstnehmer umfasst. Zum Unterschied zu der überwiegenden Anzahl arbeitsrechtlicher Gesetze unterliegen dem DHG auch öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse, sofern die Schadenzufügung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung • [Fußnote: Für Schädigungen im Rahmen der Hoheitsverwaltung (= Vollziehung der Gesetze) gelangen die Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes (OrgHG) sowie das Amtshaftungsgesetzes (AHG) zur Anwendung.] stattfand.